Hundeangelegenheiten

Information für Hundebesitzer und Erneuerungen des erweiterten Sachkundenachweises

Anmeldung eines Hundes

Jeder Hundehalter, der einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der er seinen Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Der Anmeldung anzuschließen sind:

• Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis
• Der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme € 725.000,00)      besteht und
• Die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz.

Haltung eines auffälligen Hundes

Der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes muss die erweiterte Sachkunde nachweisen indem er oder sie mit diesem Hund eine der nachstehenden Ausbildungen absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt hat: 1. Begleithundeprüfung BgH-1 oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) 2. Begleithundeprüfung I BHI oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (Ö.H.U.) 3. Ausbildung zum Jagdhund nach der Prüfungsordnung des Oö. Landesjagdverbandes für die „Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich“, Ausgabe 1996 oder den Leistungsprüfungen nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV) 4. Ausbildung zum Blindenführhund im Sinn des § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 150/2002.

Hundeabgabe

Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Anmeldung des Hundes und in der Folge jährlich bis zum 31.März zu entrichten. Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht. Kosten: 

• Hundeabgabe für den 1. und jeden weiteren Hund je € 56,00

• Hundeabgabe für den Wachhund € 20,00 

• Hundemarke € 4,00.

Abmeldung eines Hundes

Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden und die Rückgabe der Hundemarke an die Gemeinde ist ebenso erforderlich . Solange die Abmeldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabepflicht weiter.

Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten

Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Ein Hund ist in der Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass 

• Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, 

• Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, 

• er an öffentlichen oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann. 

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Für Hundebesitzer sind in unserem Gemeindeamt (Zimmer Nr. 1) kompostierbare Hundekotsäcke kostenlos erhältlich.

Registrierung von Hunden – Heimtierdatenbank und Chippflicht

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Für alle in Österreich gehaltenen Hunde besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip und zur Registrierung in der bundesweiten Heimtierdatenbank für Hunde, die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Chip wird auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters von der Tierärztin/dem Tierarzt eingesetzt. Die Frist der Kennzeichnung bis zur 12. Lebenswoche betrifft nur Welpen, die anderen Hunde sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu melden.